Flüssiggasanlagen
in nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen und in Sportbooten müssen mindesten
alle 2 Jahre von einem DVFG geprüften und anerkannten Sachkundigen überprüft werden.
Gemäß der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des
Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung
- LSchiffV) ist nach § 29 LSchiffV eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme
sowie eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben. Die Prüfbescheinigung
der Flüssiggasanlage muß nach §§ 29; 61 LSchiffV bei
nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen (Sportbooten) an Bord mitgeführt und auf
Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht vorgelegt werden.
Wir führen folgende Prüfungen durch: