Prüfung von Flüssiggasanlagen in Fahrzeugen und Sportbooten     

 Flüssiggasprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 608

 Flüssiggasprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607                       Flüssiggasprüfung nach DVGW-Arbeitsblatt G 607

Flüssiggasanlagen in nicht gewerblich genutzten Fahrzeugen und in Sportbooten müssen mindesten alle 2 Jahre von einem DVFG geprüften und anerkannten Sachkundigen überprüft werden. 
Gemäß der Verordnung für die Schifffahrt auf den schiffbaren Gewässern des Landes Brandenburg (Landesschifffahrtsverordnung - LSchiffV) ist nach § 29 LSchiffV eine Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme sowie eine regelmäßige Überprüfung vorgeschrieben. Die Prüfbescheinigung der Flüssiggasanlage muß nach §§ 29; 61 LSchiffV bei nichtzulassungspflichtigen Fahrzeugen (Sportbooten) an Bord mitgeführt und auf Verlangen den zuständigen Behörden zur Einsicht vorgelegt werden.

Wir führen folgende Prüfungen durch: